Kündigungsfrist Bau Schweiz 2026: Was der LMV vorschreibt

Das gilt auf dem Bau

In der Probezeit kündigen du und dein Betrieb mit fünf Arbeitstagen. Danach gilt im Bauhauptgewerbe der Landesmantelvertrag (LMV): ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate bis zum neunten, drei ab dem zehnten, immer auf Monatsende. Ab 55 sind es vier und sechs Monate. Und solange eine Taggeldversicherung zahlt, darf dir der Betrieb nicht kündigen.

Wer «Kündigungsfrist Bau» sucht, landet oft bei österreichischen Regeln oder bei allgemeinen Seiten zum Obligationenrecht (OR). Dort steht dann eine Probezeit von einem Monat mit sieben Tagen Frist, oder die Fristen des LMV sind falsch abgeschrieben. Den Schutz bei Krankheit, der auf dem Bau viel weiter geht als im OR, und die längeren Fristen ab 55 erwähnt kaum jemand. Wir haben alles aus dem Text des LMV 2026–2031, dem OR und den Weisungen des Seco zur Arbeitslosenversicherung zusammengetragen, Stand Oktober 2026.

Für wen diese Regeln gelten

Der LMV gilt in jedem Betrieb des Bauhauptgewerbes, auch wenn der Chef in keinem Verband ist, weil der Bundesrat die wichtigen Teile für allgemeinverbindlich erklärt hat. Bauhauptgewerbe heisst laut Art. 2 LMV vor allem Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und Abbruch. Unterstellt sind die Leute auf der Baustelle und in den Hilfsbetrieben, also Bauarbeiter, Maurer, Vorarbeiter, Maschinisten und Chauffeure.

Nicht dazu gehören nach Art. 5 LMV Poliere und Werkmeister, das leitende, technische und administrative Personal sowie Kantine und Reinigung. Für Poliere gilt ein eigener Vertrag, mehr dazu im Beitrag Polier werden. Bist du über ein Temporärbüro auf der Baustelle, ist das Büro dein Arbeitgeber und der GAV Personalverleih regelt die Kündigung, das steht in Temporär auf dem Bau. Maler, Elektriker oder Sanitärinstallateure haben eigene Gesamtarbeitsverträge mit eigenen Fristen. Für alle anderen beginnt es mit der Probezeit.

Probezeit: zwei Monate, fünf Arbeitstage

Bist du zum ersten Mal in einem Betrieb angestellt, gelten die ersten zwei Monate automatisch als Probezeit (Art. 20 LMV). Verlängern dürft ihr sie nur schriftlich und höchstens um einen Monat. In dieser Zeit kann jede Seite mit fünf Arbeitstagen kündigen, und zwar an jedem Tag, nicht nur auf ein Monatsende. Das OR sieht sieben Tage und einen Monat Probezeit vor (Art. 335b OR), erlaubt aber ausdrücklich, dass ein Gesamtarbeitsvertrag davon abweicht, solange die Probezeit drei Monate nicht übersteigt.

Zwei Punkte gehen oft unter. Erstens steht im LMV «zum ersten Mal im Betrieb». Stellt dich dieselbe Firma nach einer Pause wieder ein, etwa im Frühling nach einer Entlassung im Winter, gibt es nach diesem Wortlaut keine neue Probezeit. Zweitens: Fehlst du in der Probezeit wegen Krankheit oder Unfall, verlängert sie sich nach Art. 335b Abs. 3 OR um die verpassten Tage. Der LMV regelt das nicht anders, also gilt das OR.

Die Kündigungsfristen nach der Probezeit

Nach der Probezeit gilt Art. 21 LMV: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis und mit dem neunten, drei Monate ab dem zehnten, jeweils auf Ende eines Monats. Die Fristen gelten «gegenseitig», also gleich, ob du kündigst oder der Betrieb. Ein Dienstjahr zählt ab deinem ersten Arbeitstag, das zweite beginnt am Jahrestag deines Eintritts.

Balkendiagramm der Kündigungsfristen nach LMV 2026: im 1. Dienstjahr 1 Monat, vom 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate unter 55 und 4 ab 55, ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate unter 55 und 6 ab 55, in der Probezeit 5 Arbeitstage.
Kündigungsfristen nach Art. 20 und 21 LMV 2026–2031, nach Dienstjahr und Alter, mit der Probezeit im Vergleich zum OR. Unsere Darstellung.

Auf den ersten Blick sind das dieselben Zahlen wie in Art. 335c OR. Der Unterschied steckt im Kleingedruckten. Das OR lässt zu, dass ihr die Fristen im Arbeitsvertrag schriftlich ändert. Der LMV verbietet in Art. 21 Abs. 3, sie zu deinen Ungunsten zu kürzen. Steht in deinem Vertrag im fünften Dienstjahr «ein Monat Kündigungsfrist», gilt diese Klausel nicht, es bleiben zwei Monate. Länger dürfen die Fristen sein, aber dann für beide Seiten gleich (Art. 335a OR).

Ab 55 gelten längere Fristen

Hast du das 55. Altersjahr vollendet, steigen die Fristen nach dem ersten Dienstjahr auf vier Monate und ab dem zehnten Dienstjahr auf sechs Monate. Will dein Betrieb dir kündigen, muss vorher zwingend ein Gespräch stattfinden: Der Vorgesetzte informiert dich, hört dich an, und ihr sucht gemeinsam nach Wegen, die Stelle zu erhalten. Entscheiden darf am Ende der Betrieb. Was gilt, wenn das Gespräch fehlt, sagt der LMV nicht.

Wie Gerichte ältere Angestellte schützen, zeigt BGE 132 III 115. Ein Heizungsmonteur arbeitete seit 1958 im gleichen Betrieb und wollte nach 45 Dienstjahren in Pension gehen. Kurz vor dem Ende seines 44. Dienstjahres wurde ihm gekündigt, mit sofortiger Freistellung. Das Bundesgericht nannte die Kündigung missbräuchlich, weil der Betrieb ohne betriebliche Notwendigkeit und ohne nach einer sozialverträglicheren Lösung zu suchen gekündigt hatte, und sprach ihm sechs Monatslöhne zu. Der Fall betraf nicht den LMV, aber genau diese Suche nach einer Lösung schreibt der LMV ab 55 vor.

Saisonverträge

Für Saisonniers hat der LMV eine eigene Regel. Bei einem unbefristeten Saisonarbeitsverhältnis zählt die gesamte Dauer: Unter zwölf Monaten insgesamt gilt ein Monat, darüber zwei Monate, beides auf Monatsende. Ebenso wichtig wie die Länge der Frist ist, wann die Kündigung bei dir ankommt.

Wann die Kündigung bei dir sein muss

Die Frist läuft immer auf ein Monatsende, und gezählt wird ab dem Tag, an dem die Kündigung bei dir ankommt, nicht ab dem Poststempel. Ein Beispiel im vierten Dienstjahr, also mit zwei Monaten Frist: Liegt die Kündigung am 31. Oktober in deinem Briefkasten, endet die Stelle am 31. Dezember. Kommt sie am 1. November, endet sie erst am 31. Januar.

Ein gewöhnlicher Brief gilt als angekommen, sobald er in deinem Briefkasten liegt und du ihn normalerweise leeren würdest. Bei einem eingeschriebenen Brief, den der Pöstler nicht übergeben konnte, zählt der Tag, an dem du ihn laut Abholungseinladung am Schalter holen kannst, in der Regel der Tag danach, und nicht erst der letzte Tag der Abholfrist. Das hat das Bundesgericht in BGE 137 III 208 für Fristen des Bundesprivatrechts festgehalten, auch wenn es dort um eine Wohnungskündigung ging. Wer einen eingeschriebenen Brief liegen lässt, gewinnt also keine Zeit.

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Kündigung nicht vor. Du kannst aber verlangen, dass der Betrieb sie schriftlich begründet (Art. 335 OR). Hast du bei der Kündigung viele Überstunden auf dem Konto, die du im ersten Monat der Frist nicht abbauen kannst, darfst du verlangen, dass die Frist um einen Monat länger läuft (Art. 23 Abs. 5 LMV). Wie das Stundenkonto funktioniert, steht in Arbeitszeit auf dem Bau.

Kündigst du selbst, gelten dieselben Fristen. Gehst du ohne Einverständnis mehr als zwei Tage zu früh, schuldest du dem Betrieb nach Art. 59 LMV einen Viertel eines Monats-Grundlohns, dazu allfälligen weiteren Schaden. Haltet einen früheren Austritt also schriftlich fest. In manchen Lagen darf der Betrieb dagegen gar nicht kündigen.

Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall

Hier liegt der grösste Unterschied zum OR. Nach dem OR darf dir der Arbeitgeber nicht kündigen, während du ohne eigenes Verschulden krank oder verunfallt bist, aber nur für eine begrenzte Zeit: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis zum fünften und 180 Tage ab dem sechsten (Art. 336c OR). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig, also wirkungslos.

Der LMV geht viel weiter. Nach der Probezeit darf dir der Betrieb nicht kündigen, solange die Krankentaggeldversicherung oder die Suva Taggeld für dich zahlt, ohne die festen 30, 90 oder 180 Tage des OR. Bei Krankheit zahlt die Versicherung bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalls (Art. 56 LMV).

Artikel 23 LMV: keine Kündigung nach der Probezeit, solange Krankentaggeld oder Suva zahlen, Ausnahmen bei IV-Rente oder Einigung, Unfall nach der Kündigung hält die Frist an, Schutz für Gewerkschaftsfunktionäre.
Art. 23 LMV 2026–2031, Absätze 1 bis 6, aus dem Sonderdruck mit den allgemeinverbindlichen Teilen in Fettschrift. Quelle: shop.baumeister.swiss, gelesen am 20. Oktober 2026.

Solange das Taggeld fliesst, gibt es nur zwei Ausnahmen. Bekommst du neben dem Taggeld eine IV-Rente, darf dir der Betrieb ab dem Datum, ab dem du Anspruch auf die Rente hast, mit der normalen Frist kündigen. Und kündigt die Versicherung an, das Taggeld einzustellen, und kannst du aus gesundheitlichen Gründen nicht an deinen Arbeitsplatz zurück, könnt ihr vereinbaren, dass die Stelle mit dem letzten Taggeld endet. Vereinbaren heisst: ohne deine Unterschrift geht es nicht.

Eine Lücke gibt es am Anfang einer Krankheit. Der LMV erlaubt dem Betrieb eine Taggeldversicherung, die erst nach einem Aufschub von bis zu 60 Tagen zahlt. In dieser Zeit zahlt der Betrieb selbst 90 Prozent des ausfallenden Lohns (Art. 56 LMV). Der LMV knüpft seinen Schutz an das Taggeld der Versicherung. Sicher geschützt bist du ab dem ersten Krankheitstag aber nach dem OR, mit den 30, 90 oder 180 Tagen. Melde dich deshalb immer sofort krank und bring das Arztzeugnis. Wie die Taggeldversicherung genau zahlt, ist ein eigenes Thema.

Was eine nichtige Kündigung bedeutet, zeigt ein Fall aus Solothurn. Ein Kranführer, dessen Vertrag den LMV übernahm, wurde im September 2012 auf Ende November gekündigt, während er krank war. Der Einzelrichter erklärte die Kündigung für nichtig, weil sie in die Sperrfrist des OR fiel. Damit dauerte das Arbeitsverhältnis ohne gültige Kündigung weiter, und während der Krankheit hatte er Anspruch auf 80 Prozent Taggeld aus der Versicherung nach LMV. Es ging deshalb um so viel Geld, dass ein Gericht mit drei Richtern hätte urteilen müssen. Das Obergericht schickte den Fall an dieses Gericht zurück, und das Bundesgericht bestätigte das in 4A_488/2014. Wie er ausging, ist nicht veröffentlicht.

Krank oder verunfallt, nachdem du die Kündigung schon hast

Wirst du erst nach der Kündigung krank, steht die Frist nach dem OR still, je nach Dienstjahr höchstens 30, 90 oder 180 Tage. Danach läuft der Rest weiter und wird bis zum nächsten Monatsende verlängert. Verunfallst du nach der Kündigung, ist der LMV wieder grosszügiger: Die Frist steht still, solange die Suva Taggeld zahlt (Art. 23 Abs. 4 LMV). Ob der Rest danach ebenfalls bis zum Monatsende verlängert wird, sagt der LMV nicht. Wir rechnen im Beispiel unten wie beim OR. Was die Suva sonst noch bezahlt, steht in Unfall auf der Baustelle.

Zwei Zeitachsen, Kündigung am 30. Oktober mit zwei Monaten Frist: Bei Krankheit vom 1. Dezember bis 15. Januar endet die Stelle am 28. Februar statt am 31. Dezember, bei einem Unfall mit Suva-Taggeld bis 31. März am 31. Mai.
Wie Krankheit und Unfall eine laufende Kündigungsfrist anhalten, an einem Beispiel im 4. Dienstjahr. Unser Rechenbeispiel nach Art. 336c OR und Art. 23 Abs. 4 LMV.

Schlechtwetter und Kurzarbeit schützen nicht vor der Kündigung

Für Schlechtwetter gibt es keine Sperrfrist. Dein Betrieb darf dir auch im Januar kündigen, wenn die Baustelle wegen Schnee stillsteht. Das hat aber Folgen dafür, wer den Ausfall bezahlt. Die Schlechtwetterentschädigung läuft in der Kündigungsfrist weiter: Laut Seco-Weisung (Randziffer B24) haben auch Angestellte in gekündigten Arbeitsverhältnissen Anspruch darauf. An Tagen, an denen das Wetter die Arbeit verhindert, bekommst du also weiter 80 Prozent des ausgefallenen Verdienstes, wie in Schlechtwetter auf dem Bau beschrieben.

Bei Kurzarbeit ist es umgekehrt. Wer in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat ab Beginn der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, egal wer gekündigt hat (Weisung KAE, Randziffern B27 und B28). Fällt Arbeit dann wegen fehlender Aufträge aus, trägt das der Betrieb und schuldet dir den vollen Lohn (Art. 324 OR). Schwieriger als die Frage, wer zahlt, ist oft die Frage, warum gekündigt wurde.

Gewerkschaft und andere Gründe, die eine Kündigung missbräuchlich machen

Der LMV verbietet in Art. 23 Abs. 6 eine Kündigung, die nur deshalb erfolgt, weil du gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft bist, und verweist für alles Weitere auf das OR. Dort ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn sie erfolgt, weil du in einer Gewerkschaft bist oder nicht, oder weil du dich rechtmässig gewerkschaftlich betätigst. Bist du gewählter Vertreter der Belegschaft, muss der Betrieb sogar beweisen, dass er einen begründeten Anlass hatte (Art. 336 Abs. 2 OR). Missbräuchlich ist auch die Kündigung, weil du in guten Treuen Ansprüche geltend machst, etwa unbezahlte Überstunden oder Reisezeit, oder weil du Militär- oder Zivildienst leistest.

Eine missbräuchliche Kündigung bleibt gültig. Du bekommst eine Entschädigung, die das Gericht festlegt, höchstens sechs Monatslöhne (Art. 336a OR). Ob die schärfere Formulierung im LMV für Gewerkschaftsfunktionäre mehr bewirkt, lässt der Text offen. Für die Entschädigung gibt es zwei Fristen, die du nicht verpassen darfst: Du musst bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Betrieb erheben und spätestens 180 Tage nach dem Ende der Stelle klagen (Art. 336b OR). Eine Einsprache kann so kurz sein:

Einsprache gegen die Kündigung vom [Datum]

Ich erhebe Einsprache gegen die Kündigung vom [Datum] nach Art. 336b OR. Ich halte die Kündigung für missbräuchlich, weil [Grund, zum Beispiel: sie zwei Wochen nach meiner Wahl in den Vorstand der Gewerkschaftssektion erfolgte]. Ich bin bereit, weiterzuarbeiten.

[Ort, Datum, Unterschrift]

Schick sie eingeschrieben und behalte eine Kopie. Trifft es nicht nur dich, sondern viele auf einmal, gelten weitere Regeln.

Massenentlassung auf dem Bau

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Betrieb innert 30 Tagen aus Gründen kündigt, die nichts mit den Leuten selbst zu tun haben, und zwar mindestens zehn Angestellten in einem Betrieb mit 21 bis 99 Angestellten, mindestens zehn Prozent bei 100 bis 299 und mindestens 30 ab 300 (Art. 335d OR). Dann muss der Betrieb die Belegschaft vorher konsultieren, schriftlich über Gründe und Zahl informieren und das kantonale Arbeitsamt benachrichtigen. Eine so gekündigte Stelle endet frühestens 30 Tage nach dieser Anzeige an das Amt (Art. 335g OR). Fehlt die Konsultation, ist die Kündigung missbräuchlich, die Entschädigung aber auf zwei Monatslöhne begrenzt.

Der LMV verlangt in Art. 60 mehr. Der Betrieb muss die paritätische Berufskommission rechtzeitig informieren. Bei der Auswahl soll er die persönlichen Verhältnisse, Familie und Unterstützungspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Qualifikation sowie die berufliche Mobilität berücksichtigen. Und er ist gehalten, einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, auch wenn er die Grösse nicht erreicht, ab der das OR einen verlangt (250 Angestellte und 30 Kündigungen). Auf dem Bau gibt es aber eine Entlassung, die sich jedes Jahr wiederholt.

Im Herbst entlassen, im Frühling wieder angestellt

Manche Firmen auf dem Bau und im Tourismus, vor allem im Wallis und in Graubünden, entlassen ihre Leute am Ende der Saison und stellen sie zur nächsten wieder ein, die Monate dazwischen zahlt die Arbeitslosenversicherung. So beschrieb es der Blick im Januar 2020. Rechtlich ist das eine ganz normale Kündigung. Es gelten die vollen Fristen auf Monatsende und der ganze Kündigungsschutz. Wer im November krank ist und Taggeld bekommt, kann nicht entlassen werden, nur weil der Winter kommt.

Was ein Versprechen wert ist, dich im Frühling wieder zu nehmen, hängt davon ab, was genau zugesagt wurde. Lass es dir deshalb schriftlich geben, mit Datum und Lohn. Für das RAV ändert eine vage Zusage nichts: Laut der Seco-Weisung zur Arbeitslosenentschädigung entbindet eine nur mündliche Zusicherung zur Weiterbeschäftigung nicht von der Stellensuche, und eine Stelle, die bloss in Aussicht steht, auch nicht. Wer nur Saisonstellen annimmt und nur befristete Stellen sucht, gilt als nicht vermittlungsfähig und bekommt kein Taggeld. Du musst dich auch auf Dauerstellen bewerben, wenn nötig ausserhalb des Baus (Randziffer B260). Wirst du im Frühling von derselben Firma wieder angestellt, gibt es nach Art. 20 LMV keine neue Probezeit.

Wartetage beim RAV

Das Taggeld beginnt nach Wartetagen, an denen du arbeitslos bist und nichts bekommst (Art. 18 AVIG). In der Regel sind es fünf Tage. Ohne Kinder unter 25 sind es zehn Tage bei einem versicherten Verdienst von 60’001 bis 90’000 Franken im Jahr, 15 Tage bis 125’000 Franken und 20 darüber. Keine Wartetage hast du bei einem versicherten Verdienst bis 36’000 Franken oder, mit Kindern unter 25, bis 60’000 Franken (Art. 6a AVIV). Diese allgemeinen Wartetage bestehst du nur einmal in der zweijährigen Rahmenfrist, also nicht in jedem Winter neu, solange die Rahmenfrist läuft.

Nach einer Saisontätigkeit kommt ein besonderer Wartetag dazu (Art. 6 AVIV). Er fällt unter anderem weg, wenn die Stelle ohne Unterbruch mindestens ein Jahr gedauert hat oder vorzeitig aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde. Melden musst du dich beim RAV spätestens am ersten Tag, für den du Geld willst (Art. 17 AVIG), und Bewerbungen schreiben ab dem Tag, an dem du die Kündigung bekommen hast. Das hat das Bundesgericht im Urteil 8C_768/2014 so entschieden. Wer ein paar Jahre vor der Frühpension steht, muss beim RAV noch an mehr denken.

Gekündigt mit 55 oder älter: was das für FAR und RAV heisst

Ab 55 hast du die längeren Fristen von vier oder sechs Monaten und das Gespräch vor der Kündigung. Die grösste Sorge ist aber meist die Frühpension mit 60 über die Stiftung FAR. Wie die Rente funktioniert, steht in Frühpensionierung Bau. Hier geht es nur um die Folgen einer Kündigung.

Für die volle FAR-Rente müssen die letzten sieben Jahre vor der Rente lückenlos in einem FAR-Betrieb sein. Arbeitslosigkeit in dieser Zeit ist bis höchstens zwei Jahre erlaubt, kostet aber Geld: Die Rente wird um 1/180 pro fehlendem Monat gekürzt, ausser du arbeitest die Zeit nach oder zahlst die Beiträge nach (Art. 13 und 16 Reglement FAR). Als arbeitslos zählt grundsätzlich nur, wer beim RAV gemeldet ist. Eine Lücke ohne RAV-Meldung von höchstens sechs Monaten nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber zählt nur dann als Arbeitslosigkeit, wenn du danach wieder in einem FAR-Betrieb gearbeitet hast. Melde dich deshalb immer beim RAV, auch wenn du schnell eine neue Stelle erwartest.

Für Saisonniers gibt es eine Ausnahme, die kaum jemand kennt. Arbeitest du jedes Jahr mindestens sechs zusammenhängende Monate zwischen Anfang März und Ende November in einem FAR-Betrieb, in der Regel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Saisons, zählt die Arbeitslosigkeit im Dezember, Januar und Februar nicht an die zwei Jahre (Art. 17 Abs. 1ter Reglement FAR).

Beim RAV hast du ab 55 mehr Taggelder: höchstens 520 statt 400, wenn du mindestens 22 Beitragsmonate nachweisen kannst (Art. 27 AVIG). Wirst du in den letzten vier Jahren vor deinem AHV-Referenzalter arbeitslos, kommen 120 Taggelder dazu, und die Rahmenfrist läuft bis zur AHV-Rente (Art. 41b AVIV).

Zwei Fehler kosten in diesem Alter besonders viel. Unterschreib keinen Aufhebungsvertrag, der die Kündigungsfrist abkürzt. Die Arbeitslosenkasse kann das als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit werten (Weisung ALE, Randziffer C216) und dich für Tage ohne Taggeld einstellen. Kündigst du selbst ohne neue Stelle, gilt das in der Regel als schweres Verschulden, 31 bis 60 Einstelltage (Art. 45 AVIV). Und verwechsle die Kündigung nicht mit dem geplanten Ausstieg: Hast du im Folgejahr Anspruch auf die FAR-Rente, einigt ihr euch nach Art. 21 Abs. 5 LMV bis Mitte des Vorjahres schriftlich darüber, und die Stelle endet mit Rentenbeginn automatisch, ohne Kündigung.

Was du jetzt tun kannst

Hast du eine Kündigung bekommen, schreib dir zuerst das Datum auf, an dem sie angekommen ist. Zähle dann deine Dienstjahre und prüfe, ob du 55 bist, und rechne das Ende auf das richtige Monatsende aus. Stimmt das Datum im Brief nicht, schreib dem Betrieb, welches Ende du für richtig hältst. Bist du krank oder verunfallt, als die Kündigung kam, lass sie prüfen, bevor die Kündigungsfrist abläuft. Unterschreib nichts, was die Frist verkürzt. Und melde dich beim RAV, sobald du weisst, dass du keine Anschlussstelle hast.

Die Kündigungsfrist ist auch Zeit für die Suche, und das RAV will deine Bewerbungen aus dieser Zeit sehen.

Suchst du in den Bergkantonen, schau auch im Kanton Wallis und im Kanton Graubünden. Frag im Gespräch, ob der Betrieb dem LMV und dem GAV FAR untersteht. Davon hängen deine Fristen ab und, ab Mitte 50, deine Frühpension.

Häufige Fragen

Muss eine Kündigung auf dem Bau schriftlich sein?
Nein. Weder das OR noch der LMV schreiben für die ordentliche Kündigung eine Form vor, schriftlich sein muss nur die Verlängerung der Probezeit. Wer kündigt, muss aber beweisen können, dass und wann die Kündigung angekommen ist, deshalb lohnt sich ein eingeschriebener Brief. Du kannst verlangen, dass der Betrieb sie schriftlich begründet.
Gelten die LMV-Fristen auch für Poliere?
Nein, Art. 5 LMV nimmt Poliere und Werkmeister aus. Für sie haben der Baumeisterverband, Unia, Syna und Baukader Schweiz den Baukadervertrag abgeschlossen: drei Monate Probezeit mit sieben Tagen Frist, danach ein Monat im ersten Dienstjahr und drei Monate ab dem zweiten, ab 55 vier und ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate. Ob dein Betrieb ihm untersteht, steht in deinem Arbeitsvertrag.
Ich arbeite temporär auf einer Baustelle. Welche Kündigungsfrist gilt für mich?
Dein Arbeitgeber ist das Temporärbüro, nicht die Baufirma, deshalb gilt nicht Art. 21 LMV. Bei einem unbefristeten Einsatz erlaubt das Arbeitsvermittlungsgesetz in den ersten drei Monaten eine Frist von mindestens zwei Tagen und vom vierten bis sechsten Monat von mindestens sieben Tagen. Danach gelten dein Einsatzvertrag und der GAV Personalverleih.
Bekomme ich den 13. Monatslohn, wenn ich mitten im Jahr gehe?
Ja, anteilsmässig. Nach Art. 45 LMV hast du ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf den 13. Monatslohn, und hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, bekommst du den Anteil für die Monate, die du gearbeitet hast. Er gehört auf die letzte Lohnabrechnung.

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