Temporär auf dem Bau: Lohn, Spesen und Kündigung 2026

Die kurze Antwort
Arbeitest du temporär auf dem Bau, gilt für deinen Lohn der Landesmantelvertrag (LMV) der Baufirma, nicht der Temporär-GAV. 2026 heisst das mindestens 26.95 bis 38.10 Franken pro Stunde, je nach Lohnklasse und Region, dazu mindestens 10,6 Prozent Ferienlohn, 8,3 Prozent 13. Monatslohn und dieselben Spesen wie bei den Festangestellten.
Viele Seiten zum Thema nennen die Mindestlöhne des GAV Personalverleih. Die gelten auf einer Baustelle des Bauhauptgewerbes aber gar nicht. Andere rechnen mit alten LMV-Zahlen oder lassen weg, was für Temporäre am meisten zählt: wie schnell ein Einsatz endet, wann FAR-Beiträge für die Frühpension zählen und was beim Wechsel in eine Festanstellung erlaubt ist. Wir haben den LMV 2026–2031, den GAV Personalverleih, das Arbeitsvermittlungsgesetz und die GAV-Datenbank der Sozialpartner durchgearbeitet, Stand Oktober 2026.
Wer dein Arbeitgeber ist und welcher Vertrag zählt
Dein Arbeitsvertrag läuft mit dem Temporärbüro, gearbeitet wird bei der Baufirma. Das Büro zahlt dir den Lohn, die Baufirma sagt dir auf der Baustelle, was zu tun ist. Das Gesetz nennt das Personalverleih: Das Temporärbüro ist der Verleiher, die Baufirma der Einsatzbetrieb.
Welche Regeln für dich gelten, entscheidet vor allem die Baufirma. Untersteht sie einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, muss das Temporärbüro dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einhalten. So steht es in Art. 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG). Im Bauhauptgewerbe ist das der LMV 2026–2031, dessen Mindestlöhne seit dem 1. April 2026 für alle Betriebe der Branche verbindlich sind. Was alles dazugehört, zählt Art. 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung auf: Mindestlohn, Spesen, Zuschläge, Ferienlohn, 13. Monatslohn, bezahlte Feiertage, Lohnfortzahlung etwa bei Schlechtwetter, dazu Arbeitszeit, Pausen sowie Reise- und Wartezeiten.
Der GAV Personalverleih gilt trotzdem für dich, nur für den Rest. Sein Art. 3 übernimmt die Lohn- und Arbeitszeitregeln des LMV und die Regeln zum flexiblen Altersrücktritt (FAR). Probezeit und Kündigungsfristen regelt er selbst, ebenso Krankentaggeld, Pensionskasse und die Beiträge für Kontrollen und Weiterbildung, solange seine Lösung mindestens gleichwertig ist. Seine eigenen Mindestlöhne dagegen zählen auf dem Bau nicht.

Ein Haken bleibt: Der LMV gilt nur, wenn die Baufirma wirklich zum Bauhauptgewerbe gehört, also vor allem im Hoch-, Tief-, Strassen- und Untertagbau, im Aushub und Abbruch, im Gerüstbau oder im Betonbohren und -schneiden. Und er gilt für die Leute auf der Baustelle, nicht für Poliere, Werkmeister oder das Büro. Schickt dich das Temporärbüro zu einem Maler, Elektriker oder Holzbauer, gelten dessen Branchenverträge. Bleiben wir auf der Baustelle des Bauhauptgewerbes und beim Lohn.
Welcher Stundenlohn gilt 2026?
Der LMV kennt fünf Lohnklassen und drei Lohnzonen. Klasse C ist der Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse, B der Bauarbeiter mit Fachkenntnissen, A der Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, Q der gelernte Bau-Facharbeiter mit Fähigkeitszeugnis und mindestens drei Jahren auf Baustellen, V der Vorarbeiter. Die Zonen heissen Rot, Blau und Grün und folgen grob dem Lohnniveau der Kantone. Den Stundenlohn rechnet der LMV in Art. 37 aus dem Monatslohn: geteilt durch 176 Stunden.
Die Sozialpartner führen die Zahlen in ihrer GAV-Datenbank tempdata, unter «Personalverleih LMV Bauhauptgewerbe». Dort sieht jedes Temporärbüro dieselbe Tabelle wie du.

Eine Falle steckt in der Zoneneinteilung. Sie ist für Stunden- und Monatslöhne nicht gleich, und Temporäre arbeiten fast immer im Stundenlohn. Der Kanton Zürich gehört bei den Stundenlöhnen der Klasse C zur Zone Rot, also 27.75 Franken, bei den Monatslöhnen aber zur Zone Blau mit 4’813 Franken. Für den Ort gilt laut GAV Personalverleih in der Regel der Ort des Einsatzbetriebs, nicht der Sitz des Temporärbüros.
Deine Lohnklasse muss im Einsatzvertrag stehen. Das Temporärbüro darf sie während der Probezeit einmal korrigieren, so Art. 19 GAV Personalverleih. Der LMV verlangt zusätzlich, dass sie auf jeder Lohnabrechnung steht. Für Temporäre besonders wichtig ist Art. 38 LMV: Ein Bauarbeiter der Klasse C wird in der Regel nach spätestens 36 Monaten in Klasse B befördert, und Einsätze über Personalverleiher zählen dabei ausdrücklich mit. Wer einmal in Klasse B befördert wurde, behält sie beim Wechsel in einen anderen Baubetrieb. Die Kürzungen für Lehrabgänger, bis 15 Prozent im ersten Jahr, erlaubt der LMV nur bei unbefristeter Festanstellung.
Auf den 1. Januar 2027 steigen die Mindestlöhne mindestens um die Teuerung bis Ende September 2026. Die neuen Beträge geben die Sozialpartner laut Zeitplan des Baumeisterverbands Mitte Oktober 2026 bekannt, danach stehen sie auch in tempdata. Wie sich die Löhne der Festangestellten entwickeln, erklären wir im Beitrag zu den Löhnen nach LMV 2026. Für dich als Temporären zählt der nächste Schritt: Was im Stundenlohn auf deiner Abrechnung zusätzlich drinstecken muss.
Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn
Im Stundenlohn werden der Lohn für deine Ferien und der 13. Monatslohn als Prozentzuschläge gerechnet. Der LMV gibt dir 25 Ferientage im Jahr, unter 20 und ab 50 sind es 30. Im Stundenlohn heisst das laut Art. 31 LMV 10,6 Prozent beziehungsweise 13,0 Prozent auf den Lohn. Das ist mehr als im GAV Personalverleih, der zwischen 20 und 50 nur 20 Ferientage oder 8,33 Prozent vorsieht. Auf der Baustelle gilt die bessere Regel des LMV.
Der 13. Monatslohn beträgt 8,3 Prozent (Art. 46 LMV). Er wird laut Anhang 6 des LMV auch auf den Ferien- und den Feiertagslohn gerechnet, aber nicht auf Spesen wie die Mittagsentschädigung. Für einen Bauarbeiter der Klasse C im Kanton Zürich sieht das so aus:

Die Feiertage kommen dazu. Der LMV zahlt mindestens acht Feiertage im Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen. Welche das sind, bestimmt die paritätische Berufskommission deiner Region. Anspruch hast du, wenn du mindestens eine Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet hast. Statt jeden Feiertag einzeln zu bezahlen, darf der Arbeitgeber schriftlich einen Prozentzuschlag vereinbaren, den die Berufskommission jedes Jahr festlegt.
Prüfe auf der Lohnabrechnung, ob Ferienlohn und 13. Monatslohn separat stehen. Der GAV Personalverleih erlaubt die direkte Auszahlung des Ferienlohns mit dem Stundenlohn nur bei einmaligen Einsätzen von höchstens drei Monaten. Bei allen anderen wird er dir gutgeschrieben, dein Guthaben steht auf jeder Abrechnung, und ausbezahlt wird er, wenn du Ferien nimmst oder der Einsatz endet. Ein «Stundenlohn alles inklusive» ohne Aufteilung ist deshalb ein Grund nachzufragen. Neben dem Lohn selbst gibt es noch Geld, das gar nicht im Stundenlohn steckt.
Spesen, Baustellenzulage und Zuschläge
Spesen bekommst du wie die Festangestellten, das stellt neben dem Gesetz auch Art. 27 GAV Personalverleih für das Mittagessen klar. Gibt es keine Verpflegung im Betrieb oder kannst du mittags nicht heim, schuldet man dir laut Art. 55 LMV mindestens 16 Franken Mittagsentschädigung. Lokale GAV können mehr vorsehen. Fährst du auf Anordnung mit dem eigenen Auto, sind es mindestens 70 Rappen pro Kilometer.
Neu ist die Baustellenzulage: 4 Franken für jeden Arbeitstag ab fünfeinhalb Stunden, ab 2027 dann 6.50 und ab 2028 9 Franken. Sie soll die Mehrkosten für die Pausenverpflegung decken und gilt allgemeinverbindlich seit dem 1. April 2026, also auch für Temporäre. Bei 20 Arbeitstagen im Monat sind das 2026 schon 80 Franken.
Für Arbeit ausserhalb der normalen Zeiten gibt es Zuschläge. Samstagsarbeit kostet die Firma 25 Prozent mehr, Sonntagsarbeit 50 Prozent. Vorübergehende Nachtarbeit wird mit 50 Prozent bezahlt, wenn sie höchstens eine Woche dauert, sonst mit 25 Prozent. Die Zuschläge werden nicht zusammengezählt, es gilt jeweils der höhere.
Eine Regel betrifft nur Temporäre: Laut Art. 49 LMV muss die Baufirma für dich dieselbe Sammelstelle vereinbaren wie für ihr festes Personal. Von dort zählt die Reisezeit zur Baustelle, und wie sie bezahlt wird, erklären wir im Beitrag zur Arbeitszeit auf dem Bau. Was am Ende auf deinem Konto landet, hängt aber auch an den Abzügen.
Was dir vom Lohn abgezogen wird
Neben AHV, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung stehen auf deiner Abrechnung zwei Abzüge, die es nur in dieser Kombination gibt. Der erste ist der FAR-Beitrag von 2,25 Prozent für die Frühpension ab 60, der Arbeitgeber zahlt 6 Prozent dazu (Art. 8 GAV FAR). Der zweite ist der Berufsbeitrag des GAV Personalverleih von 0,4 Prozent. Er finanziert Kontrollen, Weiterbildung und den Sozialfonds und ersetzt die Beiträge an den Parifonds Bau. Für das Krankentaggeld darf dir das Büro höchstens die Hälfte der Prämie abziehen, höchstens 3,5 Prozent des Lohns.
Den FAR-Beitrag zahlst du ab dem ersten Arbeitstag, sagt Art. 48c AVV. Ausgenommen ist nur, wer gleichzeitig jünger als 28 ist, eine Ausbildung ausserhalb des Bauhauptgewerbes macht und einen auf drei Monate befristeten Einsatz hat. Die drei Bedingungen müssen alle zusammen erfüllt sein, wie das Bundesgericht im Urteil 9C_339/2023 vom 28. Februar 2024 festhält. Für fast alle Temporären auf dem Bau läuft der Abzug also.
Dasselbe Urteil zeigt, woran alles hängt. Die Stiftung FAR verlangte von einem Personalverleiher knapp 29’300 Franken Beiträge für Leute, die er 2015 bis 2017 an eine Firma für Brandschutz und Schadstoffsanierung verliehen hatte. Die Firma war inzwischen gelöscht, und es liess sich nicht mehr beweisen, dass sie überwiegend Gebäude saniert hatte und damit unter den GAV FAR fiel. Die Klage scheiterte vor dem Versicherungsgericht Aargau und vor dem Bundesgericht.
Für dich heisst das: Deine Einsätze zählen nur dann als Jahre für die FAR-Rente, wenn die Baufirma selbst dem GAV FAR untersteht und deine Funktion darunter fällt (Art. 14 Abs. 5 GAV FAR). Der Abzug auf der Abrechnung allein reicht nicht, betont die Stiftung FAR in einem Merkblatt für Personalverleiher. Ein Einsatz ab 53 in einem Betrieb ausserhalb des GAV FAR kann dich die Rente kosten, weil die letzten sieben Jahre vor dem Rentenbeginn ohne Unterbruch sein müssen. Wie die Rente genau funktioniert, steht in unserem Beitrag zur Frühpensionierung auf dem Bau. Vor dem Geld kommt aber die Frage, wie lange ein Einsatz überhaupt dauert.
Probezeit und Kündigung: wie schnell ein Einsatz endet
Ein unbefristeter Temporäreinsatz kann in den ersten drei Monaten mit zwei Arbeitstagen gekündigt werden, von beiden Seiten. Das ist der grösste Unterschied zur Festanstellung. Die Mindestfristen stehen in Art. 19 AVG, die genauen im GAV Personalverleih (Art. 10 und 11):
| Zeitpunkt | Temporär (GAV PV) | Fest angestellt (LMV) |
|---|---|---|
| Probezeit | 3 Monate | 2 Monate, verlängerbar um 1 |
| Kündigung in der Probezeit | 2 Arbeitstage | 5 Arbeitstage |
| 4. bis 6. Monat | 7 Tage | 1 Monat auf Monatsende |
| ab 7. Monat | 1 Monat, auf den gleichen Tag | 1 Monat, ab 2. Dienstjahr 2 Monate, je auf Monatsende |
Bei einem befristeten Einsatz gelten zwei Drittel der Dauer als Probezeit, höchstens drei Monate. In dieser Zeit gilt ebenfalls die Frist von zwei Arbeitstagen, danach endet der Einsatz am vereinbarten Datum. Das Merkblatt für Temporärbeschäftigte des Kantons Basel-Stadt nennt dazu einige Feinheiten, die oft übersehen werden. Eine Befristung braucht ein Datum oder einen klar bestimmbaren Termin. Ein Einsatz «bis Ende Arbeitsüberlastung» gilt als unbefristet. Eine Kündigung am Freitag mit zwei Arbeitstagen Frist, die nur übers Wochenende läuft, ist ungültig. Jeder neue Einsatz beginnt mit einer neuen Probezeit, ausser du arbeitest weiter im gleichen Betrieb in der gleichen Funktion. Und eine Kette von Dreimonatsverträgen beim gleichen Einsatzbetrieb in der gleichen Funktion behandelt das Amt wie einen einzigen unbefristeten Vertrag.
Ein Punkt ist auf dem Bau besonders wichtig. Fällt die Arbeit wegen Schlechtwetter oder Kurzarbeit aus, bekommt das Temporärbüro dafür keine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung. Du hast laut dem Merkblatt trotzdem Anspruch auf Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist. Wie das bei Festangestellten läuft, steht in unserem Beitrag zum Schlechtwetter auf dem Bau. Kurze Fristen heissen nicht kurzer Schutz, das gilt auch für Krankheit und Unfall.
Krank, verunfallt, versichert
Krank bist du ab dem ersten vereinbarten Arbeitstag versichert. Das Krankentaggeld zahlt nach höchstens zwei Karenztagen mindestens 80 Prozent des Lohns. Weil die Baufirma einem allgemeinverbindlichen GAV untersteht, gilt für dich die lange Bezugsdauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (Art. 28 GAV Personalverleih). Melde dich bei Krankheit sofort beim Temporärbüro, nicht nur beim Polier auf der Baustelle.
Gegen Berufsunfälle bist du bei der Suva versichert, vom vereinbarten Arbeitsbeginn bis zum letzten Arbeitstag. Was nach einem Unfall zu tun ist, erklärt unser Beitrag zum Unfall auf der Baustelle.
In die Pensionskasse kommst du ab dem ersten Tag, wenn dein Einsatz unbefristet ist, länger als drei Monate dauern soll oder du Kinder unterstützen musst. Ab der 14. Arbeitswoche bist du immer versichert. Einsätze beim gleichen Temporärbüro innerhalb von zwölf Monaten werden dafür zusammengezählt, auch für die anderen Leistungen, die von der Dauer abhängen (Art. 5 und 31 GAV Personalverleih).
Dazu kommt ein Topf, den viele nicht kennen. Nach 88 Stunden Temporärarbeit kannst du beim Weiterbildungsfonds temptraining ein Gesuch stellen, laut tempservice für Sprachkurse, Arbeitssicherheit oder Fachkurse bis höchstens 5’000 Franken. Der GAV Personalverleih öffnet dir zudem die Weiterbildungsangebote der Branche. Wer auf dem Bau weiterkommen will, findet im Beitrag Polier werden den Weg nach oben. Oft beginnt der aber mit einer festen Stelle.
Von temporär zur Festanstellung
Will dich die Baufirma fest anstellen, darf dich niemand daran hindern. Klauseln im Arbeitsvertrag, die dir den Übertritt in den Einsatzbetrieb verbieten oder erschweren, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG). Dasselbe gilt für Klauseln im Vertrag zwischen Temporärbüro und Baufirma (Art. 22 Abs. 2 AVG). Erlaubt ist nur eine Entschädigung, die die Baufirma dem Temporärbüro zahlt, und das nur, wenn dein Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und du weniger als drei Monate nach dem Ende übertrittst. Sie ist gedeckelt auf das, was die Firma für drei Monate Verwaltungsaufwand und Gewinn bezahlt hätte. Von dir darf das Büro dafür nichts verlangen.
Mit dem Wechsel beginnt ein neues Arbeitsverhältnis, eine neue Probezeit ist zulässig. Im LMV dauert sie zwei Monate, die Kündigungsfrist darin fünf Arbeitstage. Danach wird es deutlich ruhiger: ein Monat auf Monatsende im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten, drei ab dem zehnten. Ab 55 sind es nach dem ersten Dienstjahr vier und ab dem zehnten sechs Monate (Art. 21 LMV). Deine Einsatzmonate in Lohnklasse C zählen für die Beförderung in Klasse B mit. Und untersteht die Baufirma dem GAV FAR, laufen deine Beitragsjahre ohne Lücke weiter.
Frag vor dem Wechsel nach dem Lohn im Monat statt in der Stunde. Im Monatslohn sind Ferien und Feiertage bezahlte freie Tage, und der 13. Monatslohn kommt als ganzer Lohn Ende Jahr. Vergleiche deshalb nie den Stundenlohn auf der Temporärabrechnung mit dem Monatslohn geteilt durch 176, sondern rechne beide auf ein Jahr hoch.
Bevor du den nächsten Einsatzvertrag unterschreibst
Prüfe zuerst, ob das Temporärbüro eine Bewilligung hat. Das SECO führt ein Verzeichnis der bewilligten Personalverleiher. Ohne Bewilligung ist dein Arbeitsvertrag ungültig, und deine Löhne sind nicht über eine Kaution abgesichert, denn die verlangt der Kanton erst für die Bewilligung.
Dann der Einsatzvertrag. Nach Art. 19 AVG muss er die Arbeit, den Ort, den Beginn, die Dauer oder Kündigungsfrist, die Arbeitszeiten, den Lohn mit Spesen und Zulagen sowie die Leistungen bei Krankheit, Unfall und Ferien nennen. Fehlt etwas, gelten die orts- und berufsüblichen Bedingungen. Schau besonders auf drei Zeilen: deine Lohnklasse und die Zone, den Ferienzuschlag von 10,6 oder 13,0 Prozent und den FAR-Abzug. Frag bei jedem neuen Einsatz, ob die Baufirma dem GAV FAR untersteht, vor allem wenn du über 50 bist.
Stimmt etwas nicht, wende dich an die Kontrollstelle tempcontrol des GAV Personalverleih oder an eine Gewerkschaft. Auf dem Bau kontrolliert zudem die paritätische Berufskommission der Region die Einhaltung des LMV, auch bei Temporärbüros.
Suchst du den nächsten Einsatz, findest du aktuelle Stellen etwa im Kanton Zürich oder im Kanton Bern. Mit den Zahlen aus diesem Beitrag weisst du, was auf der ersten Abrechnung stehen muss.
Häufige Fragen
- Was passiert mit meinem Lohn, wenn das Temporärbüro Konkurs geht?
- Jedes Temporärbüro braucht eine Bewilligung und muss dafür eine Kaution hinterlegen, laut dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt mindestens 50’000 Franken. Diese Kaution deckt offene Lohnforderungen des verliehenen Personals, wenn das Büro in Konkurs geht. Hinterlegt ist sie im Kanton, in dem das Büro seinen Sitz hat. Beim Arbeitsamt dieses Kantons erfährst du, wie du deine Forderung anmeldest.
- Darf mir das Temporärbüro Gebühren verrechnen?
- Nein. Vereinbarungen, die vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen, sind nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz nichtig. Das gilt für jede Gebühr, ob fürs Vermitteln, für Unterlagen oder für den Wechsel in eine Festanstellung. Verlangt ein Büro trotzdem Geld, kannst du das dem kantonalen Arbeitsamt melden, das die Temporärbüros beaufsichtigt.
- Muss ich die kurze Kündigungsfrist auch einhalten, wenn ich selbst gehe?
- Ja. Die Fristen gelten für beide Seiten: in den ersten drei Monaten eines unbefristeten Einsatzes zwei Arbeitstage, vom vierten bis zum sechsten Monat sieben Tage, danach ein Monat. Ist dein Einsatz befristet, gilt die Frist von zwei Arbeitstagen nur in der Probezeit, also in den ersten zwei Dritteln der Dauer und höchstens drei Monate. Danach endet der Einsatz am vereinbarten Datum.
- Ich bin Grenzgänger. Nach welchem Ort richtet sich mein Lohn?
- Massgebend ist laut GAV Personalverleih in der Regel der Ort des Einsatzbetriebs, nicht dein Wohnort und nicht der Sitz des Temporärbüros. Für die LMV-Lohnzone zählt also der Ort der Baufirma, bei der du im Einsatz bist. Anstellen darf dich ein Schweizer Temporärbüro nur, wenn du zur Erwerbstätigkeit zugelassen bist und die Stelle wechseln darfst.
- Wann muss mir das Temporärbüro den Lohn zahlen?
- Mindestens einmal im Monat, spätestens am 5. Tag des folgenden Monats. Das steht im GAV Personalverleih. Den 13. Monatslohn bekommst du laut LMV bei einem Einsatz von weniger als einem Jahr anteilig mit der letzten Lohnzahlung. Zahlst du Quellensteuer, kann er auch monatlich vereinbart werden, muss dann aber separat auf der Abrechnung stehen.
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